BEUTLHAUSER Perimeterkleber auf 1 Komp. Polyurethanbasis für eine saubere und schnelle Verklebung der Perimeterdämmung mit Polystyrol-Hartschaumplatten. BEUTLHAUSER Perimeterkleber verfügt über eine gute Haftung zwischen Dämmplatten und Kellerwandoberflächen z.B. aus Beton, Bitumenbeschichtung, besandete oder beschieferte Bitumenbahnen und ist ohne besondere Vorbereitung sofort einsetzbar und einfach in der Handhabung. BEUTLHAUSER Perimeterkleber ist sparsam im Verbrauch und reicht für ca. 7 bis 14 m².
Verarbeitung:
Vor der Anwendung den Behälter mit Perimeterkleber ca. 30 Sekunden intensiv schütteln.
Den Behälter auf einen ebenen Untergrund stellen und die Verarbeitungspistole mit schnellen Drehungen aufschrauben.
Mit der an der Verarbeitungspistole vorhandenen Stellschraube eine Strangstärke von 20 bis 25 mm einstellen.
Mit einem Abstand von jeweils 25 cm BEUTLHAUSER Perimeterkleber streifenweise auf die Dämmplatte auftragen, wobei pro Platte mindestens 3 Streifen vorhanden sein müssen.
Wird die Dämmplatte in drückendem oder ansteigendem Wasser geklebt, muss die Platte mit einem umlaufenden Strang – hier bitte auf einen
Abstand von 10 cm zur Plattenkante achten – und mit einem „W“ innerhalb des umlaufenden Strangs versehen werden.
Die mit Kleber beschichtete Platte innerhalb von 5 Minuten fest an die Kellerwand andrücken.
Nötigenfalls leicht fixieren, um eine Absinken der Platte zu verhindern.
Nach dem Andrücken die Platte nicht mehr abnehmen und neu andrücken.
Hierdurch würde sich die Klebekraft massiv reduzieren.
Die offenen Fugen zwischen den Dämmplatten sowie im oberen und seitlichen Randbereich können mit Perimeterkleber gefüllt werden.
BEUTLHAUSER Perimeterkleber ist eine Montagehilfe zum Befestigen von Dämmplatten.
Die Endfestigkeit der Dämmplattenverklebung wird durch den Anpressdruck der Kies- oder Erdreichanschüttung erreicht.
Die Anschüttung sollte innerhalb von 14 Tagen nach der Montage erfolgen.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.